In Reaktion auf ein jüngeres BFH-Urteil hat das BMF am 22.11.2022 eine beachtenswerte Verwaltungsanweisung zur Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG bei Saldierung der Vorsteuer veröffentlicht.
BFH-Urteil vom 1.2.2022 (V R 33/18):
Eine KG hatte 2007 ein Grundstück unter Option zur Umsatzsteuer in Höhe von 71,41% erworben. Sie war nach § 13b Steuerschuldnerin mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Eine entsprechende Deklaration war unterlassen worden. In 2015 reduzierte sich der Anteil der steuerpflichtigen Vermietung.
Trotz Zusammenfallens von Steuerschuld und Vorsteuerabzug in einer Person und der Betragsgleichheit von Steuer und Vorsteuerabzug trennt der BFH den saldierten Vorgang auf und bejahte eine Pflicht zur Vorsteuerkorrektur.
BMF-Schreiben vom 22.11.2022 (III C 2 - S 7316/19/10003 :002):
„Neben den vom BFH entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gelten die Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung, z. B. einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Weiterhin betrifft die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG, nicht nur – wie vom BFH entschieden – die nach Absatz 1.“
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Abschnitt 15a.1 Abs. 4 UStAE wurde entsprechend angepasst.