Mit Schreiben vom 16.5.2017 (IV C 1 - S 2211/07/10005 :001 - DOK 2017/0412371 -) folgt die Finanzverwaltung der neuen BFH-Rechtsprechung zu Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung.
Mit Urteil v. 3.8.2016, AZ IX R 14/15 hat der BFH entschieden,, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Die Einbauküche ist demnach ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der AfA zu berück sichtigen sind. Damit gibt der BFH seine bisherige anderslautende Rechtsprechung auf.
Die Finanzverwaltung hat hierauf nun mit BMF-Schreiben vom 16.5.2017 reagiert und angeordnet, dass die Urteilsgrundsätze unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in allen offenen Fällen anzuwenden sind.
Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbesondere das BFH-Urt. v. 13.3.1990, Az.: IX R 104/85) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.