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Bundessozialgericht: Keine Insolvenzgeld-Umlage von Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Kernaussage
Wohnungseigentumsgemeinschaften können zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw.) nicht herangezogen werden (BSG, Urteil v. 23.10.2014 - B 11 AL 6/14 R).
Der Hintergrund
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht.
Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen, § 358 Abs. 1 SGB III.
Der Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Streitig ist, ob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sie zur Zahlung der Umlage für das Insolvenzgeld heranziehen darf.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Zwar können Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten (Hausmeistern oder Reinigungskräften usw.) und insoweit unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein.
Darüber hinaus können sie jedoch nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage herangezogen werden, weil es nach § 11 Abs. 3 WEG gesetzlich ausgeschlossen ist, dass über das Verwaltungsvermögen von Wohnungseigentümergemeinschaften ein Insolvenzverfahren stattfindet.
Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis verbunden mit Ansprüchen auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte eintreten.
Der Praxishinweis
Die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte etc.) werden dadurch nicht schutzlos gestellt.
Zum Ausgleich dafür, dass Wohnungseigentümergemeinschaften als solche nicht insolvent werden können, hat der Gesetzgeber den Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft einen anteiligen Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt.