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Bundestag senkt Ordnungsgelder bei verspäteter Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

In 2006 wurden durch das EHUG Änderungen bei der Durchsetzung der Offenlegungspflicht vorgenommen. Seit diesem Zeitpunkt war das Bundesamt für Justiz für die Durchsetzung dieser Pflichten zuständig. Nach Überwindung technischer Anlaufschwierigkeiten legen seit mehreren Jahren über 90 % und rund 1 Million Kapitalgesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen rechtzeitig offen. Im Anschluss daran waren in einem weiteren Schritt Ende 2012 Erleichterungen bei der Offenlegungspflicht durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) beschlossen worden. Das MicroBilG ermöglicht kleinen Gesellschaften bestimmter Rechtsformen einen einfacheren Jahresabschluss. Nun kommt noch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs hinzu, das der Bundestag kürzlich verabschiedet hat. Damit werden die Regelungen des EHUG-Ordnungsgeldverfahrens für ab dem 31.12.2012 endende Geschäftsjahre behutsam modernisiert. Dabei werden effektive Verfahren gewährleistet und Härten in Einzelfällen abgemildert. Die Modernisierung der Regelungen bezieht sich auf sechs Bereiche: 1. Absenkung der Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften von derzeit 2.500 € auf 500 € und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 €; 2. Einführung eines neuen Höchstbetrags für Ordnungsgelder von 25.000 €; 3. Einführung des Rechts, beim Bundesamt für Justiz bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen; 4. Einführung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Bonn, das bundesweit in entsprechenden Ordnungsgeldverfahren entscheidet; 5. Aufteilung des bislang unübersichtlichen Regel-Sammelsuriums in zwei übersichtliche HGB-Vorschriften; 6. Einführung von Ordnungsgeldverfahren gegen Personengesellschaften.

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