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BVerfG: Arbeitszimmerregelung seit 2007 ist verfassungswidrig

Seit 2007 konnten häusliche Arbeitszimmer nur noch dann abgesetzt werden, wenn die berufliche Tätigkeit ausschließlich dort stattfand. Dagegen hatte ein Lehrer geklagt. Mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung heute (2 BvL 13/09) gekippt. Lehrer und andere Arbeitnehmer, die nur einen kleinen Teil ihrer Arbeit zuhause erledigen, können ihre Arbeitszimmer ab sofort steuerlich geltend machen. Dies gilt grundsätzlich, wenn ihnen der Arbeitgeber in Schule oder Betrieb für diese Tätigkeiten keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Häusliche Arbeitszimmer können allerdings weiterhin nicht abgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber einen alternativen Arbeitsplatz anbietet. Die Reform des Steuergesetzes aus dem Jahr 2007 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und sei damit verfassungswidrig, entschieden die Richter mit fünf zu drei Stimmen. Der Gesetzgeber muss die Regelung sogar rückwirkend zum 1. Januar 2007 ändern. Laufende Verfahren seien auszusetzen, entschieden die Karlsruher Richter. Das Verfassungsgericht entschied über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster, das die Regelung als Verstoß gegen die Verfassung bewertet hatte. Bis 2007 konnten die Kosten für Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtete.

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