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BVerfG: Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
In einem am 14.02.2014 1-BvR-1656/09 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Konstanz stattgegeben und die zugrundeliegenden Satzungen der Jahre 1989, 2002 und 2006 für nichtig erklärt.
Wenn ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist, verletzt er das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Im Urteilsfall orientierte sich die Zweitwohnungssteuer an den fiktiven Mieteinnahmen und einem gestuften Tarif.