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BVerfG: Es gibt neue Hoffnung, dass das HBeglG 2004 und dessen Reparatur verfassungswidrig sind
Mit unserem Newsletter vom 18.07.2012 haben wir Sie auf folgende Problematik aufmerksam gemacht:
Das HBeglG 2004 – mit zahlreichen Änderungen, u.a. die Erhöhung des halben Steuersatzes von 50 auf 56 v.H. – ist formell in verfassungswidriger Form zustande gekommen. Diese Fragestellung ist rechtlich abgeklärt.
Fraglich ist jedoch nunmehr, ob jede einzelne Rechtsnorm auf ihre Wirksamkeit überprüft werden muss. Dieser Auffassung ist der VII. Senat des BFH, vgl. Vorlagebeschluss vom 15.2.2011 VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1114.
Haben Sie solche Fallgestaltungen – bis einschließlich VZ 2010 – offengehalten, dann sollten Sie sich gegen evtl. Einspruchsentscheidungen der Finanzbehörden zur Wehr setzen.
Die zentralen Fragen sind
1. Ist das Haushaltsbegleitgesetz 2004 hinsichtlich jeder einzelnen Änderung wirksam zustande gekommen?
2. Ist durch das Bestätigungsgesetz vom 5.4.2011, BStBl 2011 I, 310 i.V.m. dem dazu ergangenen BMF-Schreiben vom 11.5.2011, BStBl 2011 I, 462 und 468 eine wirksame rückwirkende Heilung des formell verfassungswidrig entstandenen Haushaltsbegleitgesetzes gegeben?
Der aktuelle Hinweis zur Entwicklung der Problematik
Das FG Baden-Württemberg hält die Herabsetzung des Bewirtungskostenabzugs von 80 auf 70 % nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG durch das HBeglG 2004 für nicht mit dem GG vereinbar, weil das Gesetz in formell verfassungswidriger Weise (Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt) zustande gekommen ist, und hat dazu mit Beschluss 10 K 2983/11 v. 26.4.2013 das BVerfG angerufen. Das entsprechende Verfahren ist unter Az. 2 BvL 5/11 beim BVerfG anhängig.