Mit Kammerbeschluss vom 8.3.2022 (2 BvR 1832/20) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Klägerin hatte die Ausschüttung aus ihrer Tochterkapitalgesellschaft voll der Körper- und Gewerbesteuer unterwerfen müssen, da sie lediglich zu 9,6% (und nach einer Kapitalerhöhung zu 8,4%) an der Gesellschaft beteiligt war.
Für die 95%ige Steuerfreistellung von Beteiligungseinkünften ist nach § 8 Abs. 4 KStG eine Mindestbeteiligung von 10% und nach § 9 Nr. 2a GewStG von 15% erforderlich.
Der BFH als Vorinstanz hatte mit Urteil vom 18.12.2019 (I R 29/17) die Besteuerung für Streubesitzdividenden für verfassungsrechtlich gerechtfertigt gehalten.
Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte für die Verfassungsrichter keine Erfolgsaussichten.