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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Streubesitzdividenden nicht angenommen

Mit Kammerbeschluss vom 8.3.2022 (2 BvR 1832/20) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Klägerin hatte die Ausschüttung aus ihrer Tochterkapitalgesellschaft voll der Körper- und Gewerbesteuer unterwerfen müssen, da sie lediglich zu 9,6% (und nach einer Kapitalerhöhung zu 8,4%) an der Gesellschaft beteiligt war.

Für die 95%ige Steuerfreistellung von Beteiligungseinkünften ist nach § 8 Abs. 4 KStG eine Mindestbeteiligung von 10% und nach § 9 Nr. 2a GewStG von 15% erforderlich.

Der BFH als Vorinstanz hatte mit Urteil vom 18.12.2019 (I R 29/17) die Besteuerung für Streubesitzdividenden für verfassungsrechtlich gerechtfertigt gehalten.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte für die Verfassungsrichter keine Erfolgsaussichten.

 

 


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