Die vorstehende Fragestellung hat ihren Weg bis zum BFH gefunden.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.08.2024 – IX R 6/23 entschieden, dass das Finanzamt die Mietverträge zum Zweck der Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung – auch unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung – anfordern darf.