Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 16.5.2019 – 5 K 1303/18 U, DStRE 2020, 41 rkr. mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das FA nach einer tatsächlichen Verständigung über die Hinzuschätzungen, später bei der Auswertung der Prüfungsunterlagen aufgefundene weitere nicht erklärbare Einnahmenzuflüsse, nicht mehr auswerten darf.
Das Urteil des FG ist rechtskräftig geworden und sollte daher in einschlägigen Fallgestaltungen mit den Betriebsprüfern erörtert werden.