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Darlehen unter Angehörigen: Nichtanerkennung wegen verschleierter Schenkung

Vor dem FG Rheinland-Pfalz ging es um die steuerliche Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen und die Anerkennung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben. Nunmehr ist das Urteil vom 14. 9. 2017 (Az. 1 K 1883/16) rechtskräftig ergangen.

 

Das Gericht hatte einen Darlehensvertrag zwischen einer 93-jährigen Mutter und ihrem Sohn für eine vermietete Immobilie zu würdigen. Der Vertrag war so ausgestaltet, dass eine Tilgung erst nach 15 Jahren mit 5% p.a. erfolgen sollte.

 

Unter Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze sah das Finanzgericht darin eine verschleierte Schenkung und lehnte die Anerkennung ab. Aufgrund des hohen Alters und der statistischen Lebenserwartung der Mutter sei von vornherein davon ausgegangen worden, dass die Rückzahlung nicht mehr erfolgen würde.

 

Das Urteil bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von später zu tilgenden Darlehensverträgen bei einem hochbetagten Elternteil.

 

Beachten Sie:

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf einen ähnlich gelagerten Fall, den das FG Köln mit Urteil vom 14.10.2020 (Az. 14 K 1414/19) abgewiesen hatte. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Aktenzeichen IX B 6/21 eingelegt. Fraglich ist, ob die Nichtanerkennung des Darlehensvertrages unter nahen Angehörigen auf einen Vollmachtsmissbrauch bzw. auf ein sittenwidriges Insichgeschäft gestützt werden kann.

 


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