Der BFH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 28.7.2021 IX R 25/19 die Möglichkeiten zum Nachweis einer kürzeren Nuzungsdauer anstelle der typisierenden Prozentsätze des § 7 Abs. 4 EStG erweitert.
Das FG Münster hat mit seiner Entscheidung vom 27.1.2022 – 1 K 1741/18 E diese Möglichkeiten noch einmal erweitert.
Über diese sehr grundsätzlichen Entscheidungen haben wir Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-akteuell-2-2022 informiert.
Nun geht das BMF in seinem Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 über die Reichweite der neuen Rechtsprechung hinaus und möchte offenkundig auch die bisherige Nachweismöglichkeit einer kürzeren Nutzungsdauer insgesamt und somit den § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG komplett streichen bzw. abschaffen.
Wir werden Sie über den Fortgang der diesbezüglichen Entwicklung laufend informieren.