Der GrS des BFH hat mit Beschluss vom 26.11.2016 entschieden, dass der Sanierungserlass vom 22.12.2009 keine Rechtsgrundlage hat.
Das BMF hat nun reagiert und im Vorgriff auf eine beabsichtigte gesetzliche Neureglung eine Weiteranwendung der bisherigen Verwaltungsanweisung angeordnet.