Der BFH hat mit seinen 3 Urteilen vom 1.8.2019 z.B. VI R 32/18 für eine Neuorientierung bei der o.a. Thematik gesorgt.
Bei der Erstellung von Lohnabrechnungen seit Januar 2020 haben sich hierdurch völlig neue Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.
Bei der derartigen Gestaltungsüberlegungen sollte jedoch ab sofort große Zurückhaltung geübt werden.
Denn das BMF hat mit seinem Schreiben vom 5.2.2020, DStR 2020, 292 (auch auf der Homepage des BMF abrufbar) im Hinblick auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung nur eine eingeschränkte Anwendung der Urteile angekündigt.