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Das BVerfG zur Freiberufler-GmbH & Co. KG
Im Rahmen unserer Seminarveranstaltung aktuell-4-2011 haben wir Sie über die Entscheidung des BGH v. 18.7.2011 AnwZ 18/10, NWB 39-2011, 3311 und die kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung von Karsten Schmidt, DB 2011, 2477 informiert.
Demnach kann eine Rechtsanwaltgesellschaft nicht in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betrieben werden.
Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nun nicht zur Entscheidung angenommen, das sie von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert genug begründet worden sei.
Die Beschwerdeführerinnen hatten eine Verletzung von Artikel 12 (1) (Berufsfreiheit) und von Artikel 3 (1) (Gleichbehandlung) gerügt, dies aber nach Auffassung der 2. Kammer des BVerfG nicht ausreichend begründet, Beschluss vom 6.12.1011.
So führt das Gericht aus, dass unklar geblieben sei, gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die GmbH & Co. KG konkret wende. Zum anderen fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des BGH im Hinblick auf die Anforderungen, die das Berufsrecht generell an Rechtsanwaltsgesellschaften stelle. Da die GmbH & Co. KG keine näheren Abgaben über die von ihr angestrebte gesellschaftsrechtliche Konstruktion mache, sei nicht nachvollziehbar, ob die angestrebte Rechtsform den Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts über Rechtsanwaltsgesellschaften genüge.
Soweit die GmbH & Co. KG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen juristischen Personen (der Limited, der AG und der GmbH) rüge, fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass diese Gesellschaftsformen anders als die KG, nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein müssen.
Auch soweit die GmbH & Co. KG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der berufsrechtlich eingeschränkt zulässigen Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG oder einzelnen Berufsträgern rüge, fehle es ihren Ausführungen an einer hinreichenden Begründung.
Da der BGH die Ablehnung der GmbH & Co. KG als Rechtsanwaltsgesellschaft aus § 161 Abs. 1 HGB und § 2 Abs. 2 BRAO hergeleitet habe, sei auch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Berufsfreiheit nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführer setzten sich auch zu wenig mit der Frage auseinander, ob der Eingriff in die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnte.
Auffällig ist jedoch bei der Entscheidung, in welchem erheblichen Umfang das BVerfG die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde begründet. Aus der Kommentierung von Lührig in Anwaltsblatt 2/2012 S. 195 kann jedoch entnommen werden, dass das Gericht in einem besser geeigneten Fall unter Umständen zu Gunsten einer Anwalts-KG entscheiden könnte.