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Das Diktat der Aufzeichnungspflichten – Die Abgrenzung von Werbung und Geschenk

In der Beratungspraxis müssen wir leider den Aufzeichnungspflichten i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 – 4, 6b und 7 EStG genügen.

An dieser Stelle müssen wir Sie leider auf eine neue „ernstzunehmende Blüte“ hinweisen.

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12.4.2016 – 6 K 2005/11, Rev. BFH I R 38/16 in einem Streitfall entschieden, dass Aufwendungen für die Herstellung von Kalendern mit Firmenlogo, die an Kunden und Geschäftspartner verschenkt werden, nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Aufwendungen für Geschenke sind zwar grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im WJ zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 € nicht übersteigen. Voraussetzung ist jedoch die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG.

Auch wenn die Streitfrage nun dem BFH vorliegt, sollten die Aufzeichnungen aus Vorsichtsgründe bereits aktuell beachtet werden.


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