Der X. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 16.2.2022 X R 2/21 Klarheit in den Anwendungsbereich des § 11 (2) S. 2 EStG gebracht.
Demnach müssen für eine Anwendung der Ausnahmeregelung vom Zu- und Abflussprinzip im Anwendungsbereich des § 4 (3) EStG zwei Voraussetzungen gegeben sein.
Neben dem Zu- und Abfluss der Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist muss demnach auch die Fälligkeit in diesem kurzen Zeitraum fallen.
Somit sind die Anwendungsfälle nur sehr eingeschränkt gegeben.
Es bleibt nun zu hoffen, dass die Finanzbehörden die Entscheidung zeitnah im BStBl Teil II veröffentlichen.
Hierdurch würden sie zum Ausdruck bringen, dass sie ab sofort, die in den letzten Jahren praktizierte Steuerfalle, nicht mehr anwenden.
Im Rahmen unserer Seminarreihe-taxnews-aktuell-3-2022 werden wir Sie über die Entscheidung und die Urteilsanmerkungen der Vorsitzenden Richterin des X. Senats informieren.