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Das FA und das FG sind sich auffällig einig: Der BFH hat ein Einsehen und lässt nach der NZB die Revision zu
Das FG Köln hat mit Urteil vom 25.6.2013 - 12 K 20098/11 zu einer Fragestellung geurteilt, die in der Praxis bei Freiberuflern häufig entsteht.
Eine Rechtsanwälte-Sozietät trennt sich. Aus der Sozietät entstehen mehrere neue Sozietäten.
In diesem Fall ist streitig, ob hier die Voraussetzungen einer Realteilung gegeben sind. Hierzu hat das FG im konkreten Fall leider nicht Stellung beziehen müssen, da der Klageantrag hierzu keine Aussage getroffen hat.
Streitig war ausschließlich, ob der durch die Nichtannahme einer Fallgestaltung der Realteilung entstehende Gewinn als laufender oder begünstigter Gewinn (§§ 16, 34 EStG) zu qualifizieren ist.
Das FG hat unter Verweis auf § 16 (2) S. 2 EStG einen laufenden Gewinn angenommen, ohne auf die bestehenden Abgrenzungsfragen einzugehen.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Der VIII. Senat des BFH hatte nun ein Einsehen und hat die Revision nun jüngst unter dem AZ VIII R 24/15 zugelassen.
Auf die Einzelheiten des Streits (u.a. auch die verfahrensrechtlichen Wege des FG) werden wir im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2015 eingehen.