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Das FG wendet sich gegen die häufig zörgerliche Handlungsweise der Finanzämter: Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer im Hinblick auf die Umsatzsteuer
Die Kernaussage
Im Verfahren wegen der Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich beim Antragsteller tatsächlich um einen selbstständig tätigen Subunternehmer handelt, oder ob er tatsächlich keinen Leistungserfolg, sondern nur seine Arbeitskraft schuldet, in ein Unternehmen eingegliedert ist, dessen Weisungen unterliegt und Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat - FG Sachsen, Urteil v. 13.8.2014 - 8 K 650/14; Revision nicht zugelassen.
Der Hintergrund
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch von Unternehmen auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ist zwar weder im Gemeinschaftsrecht noch im inländischen Recht ausdrücklich vorgesehen.
Ein solcher Anspruch ergibt sich aber mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG. Nach dieser Vorschrift muss eine Rechnung u.a. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten, für deren Erteilung wiederum das Vorhandensein einer Steuernummer nach § 27a Abs. 1 Satz 5 UStG Voraussetzung ist, vgl. hierzu BFH, Urteil v. 23.9.2009 - II R 66/07.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Am 23.1.2013 meldete er bei der zuständigen Gemeinde ein Trockenbaugewerbe an.
Im Mai 2013 reichte er beim Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ein. In diesem wird erklärt, dass es sich um eine Neugründung handele und voraussichtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und entsprechende Umsätze erzielt würden.
Das Finanzamt lehnte die Erteilung einer Steuernummer ab. Es lägen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Ausübung einer eigenständigen unternehmerischen Tätigkeit beabsichtige. Es gäbe keine Anhaltspunkte für eine eigene Unternehmerinitiative und ein unternehmerisches Risiko des Klägers. Vielmehr würden die Aufträge offenbar von einem Dritten akquiriert und zur Ausführung weitergegeben.
Zweifelhaft sei, ob der Kläger dabei dem Auftraggeber tatsächlich eine Werkleistung oder nur seine Arbeitskraft schulde. Für eine Arbeitnehmertätigkeit des Klägers spreche insbesondere der Umstand, dass er für die Ausführung seiner Leistungen kein eigenes Baumaterial einsetze.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen (hier: Erbringung von Trockenbauleistungen).
Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen (z.B. zur Erlangung des Vorsteuerabzugs für privat bezogene Leistungen) kann die Erteilung der Steuernummer abgelehnt werden. Der Missbrauch muss sich dabei auf die Umsatzsteuer beziehen und kann insbesondere in dem offenkundig verfolgten Ziel bestehen, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Lieferungen oder Leistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen zu können.
Die Frage, ob es sich beim Kläger tatsächlich um einen selbstständig tätigen Subunternehmer handelt, oder ob er – wie das Finanzamt offenbar vermutet – tatsächlich keinen Leistungserfolg sondern nur seine Arbeitskraft schuldet, bedarf im Verfahren wegen der Erteilung einer Steuernummer keiner Entscheidung.
Jedenfalls ist die vom Kläger zurzeit ausgeübte Tätigkeit nicht eindeutig als unselbständig zu qualifizieren und noch viel weniger kann dies für die vom Kläger aufgrund seiner Gewerbeanmeldung in Zukunft beabsichtigten Tätigkeiten festgestellt werden.
Der Umstand, dass der Kläger kein eigenes Baumaterial liefert, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unbeachtlich. Zum einen können auch Lohnarbeiten selbstständig erbracht werden. Zum anderen ist der Kläger ohne Steuernummer wirtschaftlich nicht in der Lage, Werklieferungen anzubieten, weil ohne Steuernummer jedenfalls ein zeitnaher liquiditätssichernder Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Baumaterial nicht gewährleistet ist.
Eben so wenig kann er seinem Leistungsempfänger gegenüber ohne Steuernummer Umsatzsteuer abrechnen. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger faktisch gezwungen, lediglich Lohnarbeiten als Subunternehmer zu erbringen und diese als Kleinunternehmer nach § 19 UStG bzw. nach § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG abzurechnen.