Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 13.12.2016 - 11 K 2951/15 mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die befristete Verlagerung von Einkünften auf ein unterhaltsberechtigtes Kind als Anwendungsfall des § 42 AO anzusehen ist.
Das FG ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass es den Eltern frei steht, ob sie zum Zweck der Gewährung von Unterhalt dem Kind Bargeld überlassen oder ob sei im - auch befristet - eine Einkunftsquelle überlassen.
Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrundeliegende rechtliche Gestaltung als unangemessen i.S. des § 42 AO anzusehen wäre.
Entscheidend für die Praxis ist es jedoch, dass die zivilrechtlichen Vereinbarungen wirksam geschlossen und auch tatsächlich durchgeführt werden.