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Das „Stuttgarter-Modell“ – Ein m.E. weithin unbekanntes Urteil im Rahmen der gestaltenden Beratung -

Grundlage der nachfolgenden Gestaltung ist das BFH v. 28.4.2020 IX B 121/19, BFH-NV 2020, 870

 

Der Sachverhalt

 

Die Eltern schenken das selbstgenutzte EFH ihrem Sohn:

  • Verkehrswert 1 Mio. €
  • Grundstücksschulden 500.000 €
  • Der Sohn übernimmt die Grundschulden
  • Er führt anschliessend eine Generalsanierung durch
  • Der Sohn vermietet das EFH an seine Eltern

Wie erwirbt der Sohn?

Er erwirbt es

  • zu 50 v. H. unentgeltlich
  • zu 50 v. H. entgeltlich

Die 3 Rechtsfolgen

  1. Für 50 v. H. beginnt eine neue 10-Jahres Frist im Sinne des § 23 EStG
  2. Der Sohn hat 2 AfA-Reihen / 50 v.H. der AfA-BMG der Eltern / 50 v.H. in Höhe seiner AK ./. Bodenwert
  3. In Höhe des entgeltlichen Erwerbs von 50 v. H. sind anschaffungsnahe Aufwendungen innerhalb von 3 Jahren zu prüfen

Die Gestaltung zur Vermeidung von anschaffungsnahem Aufwand

  • Aufgrund des hier zitierten Urteils beginnt der Überprüfungszeitraum nach § 6 (1) Nr. 1a EStG erst ab der Anschaffung = ab Übergang der wirschaftlichen Eigentums
  • Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kann im notariellen Schenkungsvertrag frei gestaltet werden
  • Das wirschaftliche Eigentum soll nach dem Schenkungsvertrag zum 1.7.2023 übergehen
  • Für der Sohn die Renovierung vor diesem Zeitpunkt durch, kann er die Aufwendungen in voller Höhe sofort als WK abziehen, soweit er keine wesentlichen Verbesserungen durchführt, die ohnehin zur Annahme von HK führen würden.
  • Hinsichtlich des 50 v. H. unentgeltlich erworbenen Teil-Anteils ist ohnehin ein Vollabzug der WK gegeben.

 


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