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Depotübergreifende Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften zur Berücksichtigung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Das FG Düsseldorf hat sich mit seiner Entscheidung vom 19.3.2015 - 16 K 4467/12 E gegen die Rechtsauffassung des BMF, BStBl 2010 I, 110, RZ 118 gestellt. Demnach hindert § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG das Finanzamt nicht, nach den Regeln des § 43a Abs. 3 EStG selbst eine Verrechnung laufender Verluste mit positiven Einkünften vorzunehmen, ohne an Depotgrenzen gebunden zu sein, um eine effektive Verlustverrechnung der Altverluste nach § 23 Abs. 3 Satz 10 EStG (in der bis 2013 geltenden Fassung) zu ermöglichen. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG erwartungsgemäß Revision eingelegt, AZ BFH VIII R 23/15. In einschlägigen Fallgestaltungen muss darauf geachtet werden, dass die alten Streitjahre im Hinblick auf die anhängige Revision offen gehalten werden.

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