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Der Anwendungsbereich der haushaltsnahen Dienstleistungen wird immer weiter ausgedehnt

Der  BFH hat mit seiner Entscheidung vom 20.3.2014 VI R 55/12, BStBl 2014 II, 882 den Abzug von Aufwendungen für den Winterdienst außerhalb des Grundstücks zugelassen. Die Finanzbehörden wenden diese Entscheidung mittlerweile - durch die Veröffentlichung im BStBl - an. Das FG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 24.6.2015 - 7 K 1356/14 nunmehr auch die Ausbaubeiträge bei Gemeindestrassen zum Abzug zugelassen. Die Finanzbehörden haben die gegen die Entscheidung des FG Nürnberg eingelegte Revision zwischenzeitlich zurückgenommen, BFH Beschluss vom 21.10.2015 - VI R 45/15. Hieraus kann entnommen werden, dass die Finanzbehörden nunmehr dem grundsätzlichen Trend des VI. Senats des BFH folgen wird. Demnach ist die Vorschrift des § 35a EStG nicht mehr räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. In sämtlichen einschlägigen Sachverhalten müssen daher entsprechende Anträge gestellt werden. Sollten die Finanzbehörden dem Antrag nicht folgen, so muss der Rechtsweg beschritten werden, der aufgrund der vorstehenden Entscheidungen eindeutig Erfolg verspricht.

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