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Der BFH beendet eine kühne "Gestaltungsidee": Bezahlung von Notarassessoren durch Trinkgelder
Der BFH hat sich mit Urteil vom 10.3.2015 - VI R 6/14 zur o.a. Fragestellung geäußert.
Demnach stellen Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit keine Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG dar, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es nach Auffassung des VI. Senats des BFH aus, freiwillige Zahlungen der Notare als Trinkgelder zu behandeln.
Nach Auffassung des BFH gehören Notarassessoren nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen.