Der BFH hat das BMF mit Beschluss vom 21.1.2020 – IX R 26/19 dazu aufgefordert dem Revisionsverfahren beizutreten.
Der BFH stellt in seinem Beschluss klar, dass sich das BMF dazu äußern soll, wie seine „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ zu verstehen sei.
Die Finanzämter gehen in der Praxis häufig hin und wenden die vorstehend zitierte Arbeitshilfe auch dann an, wenn gar kein Gesamtkaufpreis im Sinne der Rechtsprechung des BFH gegeben, sondern Einzelkaufpreise für den Grund + Boden bzw. das Gebäude vereinbart worden sind.
Interessant (für den Verfasser jedoch nicht überraschend) ist es, dass der BFH in seinem Beschluss auf sein Urteil vom 16.9.2015 – IX R 12/14 verweist. Dort hat er ausgeführt, dass eine vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude bei der Besteuerung zugrunde zu legen ist, sofern keine Scheinvereinbarung oder ein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist.
Einschlägige Streitfälle sollten im Hinblick auf den o.a. Beschluss offen gehalten werden.