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Der BFH grenzt die nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ein
Der BFH hat mit Urteil vom 4.2.2015 XI R 42/13 zur Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen grundsätzlich Stellung bezogen.
In der o.a. Entscheidung ging es um die Veräußerung des gesamten Inventars einer Gaststätte, die durch den Betreiber allerdings in gepachteten Räumlichkeiten betrieben worden ist.
Der BFH sieht in diesem Veräußerungsvorgang keine Geschäftsveräußerung im Ganzen, da der Erwerber zum Betrieb der Gaststätte auch noch den Abschluss eines Pachtvertrags mit dem Grundstückseigentümer benötigte.
Der BFH hat aus diesem Grunde den Vorsteuerabzug beim Erwerber des Inventars der Gaststätte - im Gegensatz zu den Finanzbehörden - zugelassen.