In seinem Urteil vom 28.5.2020 IV R 11/18 hat sich der IV. Senat des BFH mit einer Gestaltung befasst, die durch die Leistung eines Gewinnvorab an die Komplementär-GmbH zu einer Besteuerung mit 15 v.H. KSt führen sollte, statt der tariflichen Einkommensteuerbelastung bei den Kommanditisten von 42 v.H.
Der IV. Senat hat diesem Modell jedoch die Anerkennung versagt.