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Der BFH nimmt sehr grundsätzlich zur Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung Stellung
Mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 3.4.2014, X R 16/10 hat der X. Senat des BFH grundsätzlich zur Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bei der Verpachtung einer Apotheke Stellung bezogen.
Demnach liegt eine Betriebsverpachtung und keine Zwangsbetriebsaufgabe vor, wenn allein das Gebäude verpachtet ist.
Auch eine branchenfremde Vermietung führt nicht zur Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe.
Die Entscheidung des X. Senats des BFH ist sehr zu begrüßen, da sie noch einmal systematisch die Rechtslage für Betriebsaufgaben vor dem 4.11.2011 darstellt.
Für die Betriebsaufgabe im Rahmen einer Betriebsverpachtung für Sachverhalte nach dem 3.11.2011 findet § 16 Abs. 3a EStG Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist eine Zwangsbetriebsaufgabe durch den Gesetzgeber erheblicher erschwert worden.
Für viele bis heute durch die Finanzbehörden nicht bemerkte Zwangsbetriebsaufgaben ist die aktuelle Entscheidung jedoch von erheblicher Relevanz.