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Der BFH räumt eine Hürde des BMF aus dem Wege: Investitionsabzugsbeträge bei Personengesellschaften

Die Finanzbehörden haben bisher die Rechtsauffassung vertreten, dass bei der Inanspruchnahme des IAB nach § 7g EStG im Rahmen des Gesamthandsvermögens, auch die Investition im Rahmen des Gesamthandsvermögens erfolgen muss.

Dieser Rechtsauffassung ist der BFH mit seinem Urteil vom 15.11.2017 VI R 44/16 entgegengetreten.

Eine begünstigte Investition liegt nach Auffassung des VI. Senats des BFH auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der IAB vom Gesamthandsgewinn abgezogen worden ist und die geplante Investition später von einem Gesellschafter in dessen Sonderbetriebsvermögen durchgeführt worden ist.

Es ist zu begrüßen, dass der BFH der völlig unverständlichen Rechtsauffassung des BMF nicht gefolgt ist.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BFH nun Rechtssicherheit.


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