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Der BFH "repariert" eine vermeintlich fehlgeschlagene Gestaltung zur Schaffung von AfA-Volumen

Der IV. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 26.3.2015 IV R 7/12 NV eine vermeintlich fehlgeschlagene Gestaltung, die durch das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 12.12.2011 - 8 K 574/08 noch zurückgewiesene Gestaltung im Ergebnis repariert. Im Streitfall ging es um die Übertragung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen in das Gesamthandvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die Gestaltung war gewählt worden, um unter Anwendung der BFH-Rechtsprechung, BFH vom 24.1.2008 IV R 37/06, BStBl 2011 II, 617 AfA-Volumen zu schaffen. Im konkreten Sachverhalt hatten die Beteiligten im notariellen Übertragungsvertrag - auf der Grundlage eines Gutachtens - einen konkreten Wert für das zu übertragende Grundstück benannt. Später stellte sich heraus, dass dieser Wert völlig verfehlt war. Es stellte sich nun die Frage, ob dieser Wert später noch korrigiert werden kann. Das FG hatte diesen Antrag abgelehnt. Der IV. Senat löst diese Fragestellung jedoch positiv, in dem er darauf abstellt, was vertraglich abstrakt vereinbart worden ist. Im Vertrag war nämlich eine Regelung dahingehend getroffen worden, dass die Übertragung zum gemeinen Wert erfolgen solle. Auf die Details des Sachverhalts und die praktischen Hinweise, in welcher Weise die zivilrechtlichen Verträge formuliert sein sollten, um die optimale ertragsteuerliche Wirkung zu erreichen, werden wir Sie im Rahmen unserer Seminarveranstaltung aktuell-3-2015 informieren. Hierzu stehen Ihnen unsere Präsenz- und Online-Seminare bzw. das Video zur Verfügung.

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