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Der BFH schränkt die Gesamtplanträume der Finanzbehörden weiter ein: Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen vor einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils auf das Kind

Streitig war in der Revision, ob durch die Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen kurz vor einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf ein Kind ein Anwendungsfall des § 6 (3) EStG oder des § 16 (3) EStG gegeben ist. Die Finanzverwaltung sah in der Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens eine schädliche Handlung i.S.d. Gesamtplans und gelangte daher zur Annahme einer Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 (3) EStG. Der BFH hat nunmehr mit seinem Urteil vom 9.12.2014 IV R 29/14, veröffentlicht am 28.1.2015 klargestellt, dass die Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils auf das Kind unschädlich für eine Anwendung des § 6 (3) EStG ist. Es ist zu begrüßen, dass der BFH die ausufernde Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung des BFH durch die Finanzbehörden immer mehr einschränkt.

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