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Der BFH stellt sich zur Frage der Anwendung der Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG komplett gegen das BMF auf

Das BMF hat in seinem Schreiben, BStBl 2015 I, 468 weiterhin eine sehr harte Rechtsauffassung zur Anwendung des § 37b EStG vertreten, die im Rahmen von Außenprüfungen teilweise zu heftigen Kontroversen geführt hat.

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 15.6.2016 VI R 54/15 hierzu nun klarstellend Stellung bezogen und 5 Kernaussagen getroffen, die konträr zur Rechtsauffassung des BMF stehen:

  • Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig  voneinander ausgeübt werden
  • Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung
  • Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich
  • Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschalanmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären
  • Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Durch diese Entscheidung des VI. Senats des BFH dürften zahlreiche Streitigkeiten mit Außenprüfungsstellen erledigt werden können.


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