Das BMF hat in seinem Schreiben, BStBl 2015 I, 468 weiterhin eine sehr harte Rechtsauffassung zur Anwendung des § 37b EStG vertreten, die im Rahmen von Außenprüfungen teilweise zu heftigen Kontroversen geführt hat.
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 15.6.2016 VI R 54/15 hierzu nun klarstellend Stellung bezogen und 5 Kernaussagen getroffen, die konträr zur Rechtsauffassung des BMF stehen:
- Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden
- Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung
- Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich
- Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschalanmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären
- Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
Durch diese Entscheidung des VI. Senats des BFH dürften zahlreiche Streitigkeiten mit Außenprüfungsstellen erledigt werden können.