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Der BFH torpediert ein gängiges KfZ-Leasinggeschäft

Räumt der Leasinggeber in einem Finanzierungsleasingvertrag über einen PKW dem Leasingnehmer nach Ablauf einer festgelegten Zeit eine Kaufoption zu einem Betrag an, der offenkundig unter dem Verkehrswert des Fahrzeugs liegt, erwirbt der Leasingnehmer nach Auffassung des BFH ein selbständiges entnahmefähiges Wirtschaftsgut. Kauft der Unternehmer das Fahrzeug in diesen Fällen privat und gewährt ihm der Leasinggeber  in diesem Rahmen auch den günstigen Optionspreis, so liegt hierin eine Entnahme, die mit der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert des Fahrzeugs zu bewerten ist, vgl. BFH vom 26.11.2014 - X R 20/12. Der BFH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass das betrieblich entstandene Recht durch höhere Leasingraten entstanden ist. Der Wert war im gegebenen Sachverhalt offenkundig, weil die beiden im Privatvermögen erworbenen Fahrzeuge später zu deutlich höheren Preisen als dem Optionspreis veräußert worden sind.

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