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Der BFH zeigt die Grenzen der Annahme von außergewöhnlichen Belastungen auf: Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem FG blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.
Der BFH war der Auffassung, das FG habe die Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Nach § 33 EStG seien nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu nicht.
Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stünden vielmehr in seinem Belieben.
Das gelte auch für Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern - anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds - in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.