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Der BFH zeigt die Grenzen der korrespondierenden Bilanzierung bei Personengesellschaften auf
Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 12.2.2015 - IV R 29/12 die Grenzen der korrespondierenden Bilanzierung zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern (Mitunternehmern) aufgezeigt.
Ausfluss des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist das Korrespondenzprinzip. Danach haben Bilanzposten in der Gesamthandsbilanz und in den Sonderbilanzen, nach dem bisherigen Verständnis immer korrespondierend zu erfolgen.
Mit seinem o.a. Urteil hat der BFH hierzu eine Ausnahme zugelassen.
Im Urteilsfall hat ein Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft, an der als Mitunternehmer beteiligt ist, entgeltlich ein Grundstück zur Verfügung gestellt.
Die Pächterin hat die Instandhaltungsverpflichtung übernommen. Mit ihren Instandhaltungsverpflichtungen war die Pächterin in Rückstand geraten und hatte aufgrund dieses Umstands eine entsprechende Rückstellung gebildet.
Das Finanzamt aktivierte einen korrespondierenden Anspruch im Sonderbetriebsvermögen des verpachtenden Mitunternehmers.
Der BFH hat diese Aktivierung abgelehnt. Nach seiner Entscheidung findet der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung ausschließlich für Sachverhalte Anwendung, die beim Mitunternehmer zu Sonderbetriebseinnahmen führen.