Der BFH bestätigt, dass eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt worden ist, vgl. BFH vom 5.9.2019 V R 12/17.
Die Rechnung kann demnach bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG korrigiert werden.
Die im Klageverfahren vorgelegte Rechnung kann deshalb im Streitjahr zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern die übrigen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.