Die vorstehende Fragestellung kann in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung haben.
Aus diesem Grunde ist es zu begrüßen, dass es hierzu eine aktuelle, klarstellende Entscheidung des OLG München gibt.
Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 3.11.2021 Wx 110/19, ErbBstg 2022, 5 eine klare Aussage getroffen.
Demnach besteht grundsätzlich eine Bindung an das gemeinsame Testament der Ehegatten.
Diese Bindung entfällt jedoch, wenn der Bedachte wegfällt, es sei denn, dessen Abkömmlinge sind als Ersatzerben berufen.