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Der I. Senat des BFH spricht sich gegen das BMF-Schreiben zur Behandlung von „angeschafften Pensionsrückstellungen“ aus
Betriebliche Pensionsverpflichtungen aufgrund einer sog. Direktzusage, welche beim Veräußerer den steuerlichen Rückstellungsbeschränkungen nach § 6a EStG 1997 unterworfen sind, sind nach Auffassung des BFH im aktuellen Urteil vom 12.12.2012 – I R 69/11 bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs übernommen hat, nicht mit dem besonderen Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG 1997, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm -auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen - ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten
Der I. Senat des BFH bestätigt somit seine Entscheidungen vom 16. Dezember 2009 I R 102/08, BFHE 227, 478, BStBl II 2011, 566, und vom 14. Dezember 2011 I R 72/10, BFHE 236, 101.
Er stellt sich somit deutlich gegen das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2011, BStBl I 2011, 627.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden hierauf reagieren werden.