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Der Megaflop: Gewerblicher Grundstückshandel bei grundlegendem Umbau

Der BFH hat mit seinem Urteil v. 15.1.2020 X R 18/18 eine böse Entscheidung für die Betroffenen getroffen.

 

Der Sachverhalt

 

  • A renovierte ein bebautes Grundstück, das er langjährig im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung genutzt hatte, in einem Umfang, der ggf. zur Annahme eines neuen Gebäudes führen könnte.
  • Dieses Grundstück hatte A gegen Gesellschaftsrechte und Übernahme von Schulden in seine A-GmbH & Co. KG eingebracht.
  • Diesbezüglich bestand auch keine Veräußerungsabsicht seinerseits.
  • 6 Monate danach brachte er ein anderes Grundstück in seine weitere B-KG ein, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt 11 Objekte errichtete und sodann veräußerte.

 

Die Beurteilung

 

  • Die Übertragung des Grundstücks auf die A-KG stellt sich in der Summe als Veräußerung dar.
  • Wird das Gebäude vor der Veräußerung – auch nach langjähriger Nutzung im Rahmen einer Vermögensverwaltung – grundlegend in der Weise umgebaut, dass ein neues WG entsteht, so führt dies zu einem Zählobjekt.
  • Da A noch weitere 11 Objekte veräußert hatte, gelangt der BFH zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandel.

 

Die Praxishinweise

 

  • A war bisher davon ausgegangen, dass das Objekt aufgrund seiner langjährigen Nutzung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung kein Zählobjekt sein konnte.
  • Hätte er es geahnt, so hätte er das Vermögen (den Betrieb) nach § 24 UmwStG auf die KG übertragen können.
  • So aber hat er es gegen Gesellschaftsrechte und Schuldübernahme veräußert.
  • Die nachträgliche Wertung des Sachverhalts als Anwendungsfall des § 24 UmwStG lehnt der BFH ab, weil in der KG die TW angesetzt worden sind und der entsprechende Antrag erstmals im Revisionsverfahren gestellt worden sei.

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