Der BFH hat mit seinem Urteil v. 15.1.2020 X R 18/18 eine böse Entscheidung für die Betroffenen getroffen.
- A renovierte ein bebautes Grundstück, das er langjährig im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung genutzt hatte, in einem Umfang, der ggf. zur Annahme eines neuen Gebäudes führen könnte.
- Dieses Grundstück hatte A gegen Gesellschaftsrechte und Übernahme von Schulden in seine A-GmbH & Co. KG eingebracht.
- Diesbezüglich bestand auch keine Veräußerungsabsicht seinerseits.
- 6 Monate danach brachte er ein anderes Grundstück in seine weitere B-KG ein, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt 11 Objekte errichtete und sodann veräußerte.
- Die Übertragung des Grundstücks auf die A-KG stellt sich in der Summe als Veräußerung dar.
- Wird das Gebäude vor der Veräußerung – auch nach langjähriger Nutzung im Rahmen einer Vermögensverwaltung – grundlegend in der Weise umgebaut, dass ein neues WG entsteht, so führt dies zu einem Zählobjekt.
- Da A noch weitere 11 Objekte veräußert hatte, gelangt der BFH zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandel.
- A war bisher davon ausgegangen, dass das Objekt aufgrund seiner langjährigen Nutzung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung kein Zählobjekt sein konnte.
- Hätte er es geahnt, so hätte er das Vermögen (den Betrieb) nach § 24 UmwStG auf die KG übertragen können.
- So aber hat er es gegen Gesellschaftsrechte und Schuldübernahme veräußert.
- Die nachträgliche Wertung des Sachverhalts als Anwendungsfall des § 24 UmwStG lehnt der BFH ab, weil in der KG die TW angesetzt worden sind und der entsprechende Antrag erstmals im Revisionsverfahren gestellt worden sei.