In einem Beitrag der Zeitschrift PFB 2020, 288 macht Kollege Böttcher auf ein erhebliches Risiko aufmerksam.
Demnach hat der BGH in seinem Beschluss deutlich gemacht, dass hier die Gefahr einer unzulässigen Berufsausübung bestehe.
Darüber hinaus besteht die Gefahr der gewerblichen Infektion i.S.d. § 15 (3) Nr. 1 EStG.
In einschlägigen Fallgestaltungen empfehlen wir daher die Literatur der o.a. Veröffentlichung.