Diese Frage hat der BFH mit seinem Urteil vom 20.4.2023 VI R 21/21 positiv beantwortet, soweit der Steuerpflichtige die Arbeiten auf seine Rechnung durchführen lässt und bezahlt.
Das Motiv zur Kostentragung durch den Sohn ist nach Auffassung des VI. Senats des BFH unbedeutend.