Der BFH ist mit seinem Urteil vom 27.5.2020 III R 17/19 der Vorinstanz gefolgt.
Er ist zu einer engen Auslegung des § 6 Abs. 3 EStG gelangt und hat die Abrisskosten für ein betriebliches Gebäude durch das beschenkte Kind den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zugeordnet.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollte daher darüber nachgedacht werden, die Übertragung erst nach der Durchführung der Abbruchmaßnahmen vorzunehmen.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2020 werden wir Sie über die Auswirkungen der Entscheidung informieren.