Alle Artikel anzeigen
Der ungeschickt vorgetragene Sachverhalt: Privat veranlasste Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nicht abziehbar
Der BFH hat mit Beschluss vom 2. Februar 2011 VI R 15/10 entschieden, dass Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten zumindest dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren.
In dem vom BFH entschiedenen Fall, lebten die Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Die Ehefrau war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Ehefrau in der Regel nach X. Jedoch besuchte der Ehemann seine Ehefrau auch mehrfach in Y, und zwar nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung der Ehefrau, sondern aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten. Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings ließ es die Reisekosten des Ehemanns für Besuche in Y nicht zum Werbungskostenabzug zu.
Der BFH entschied -wie zuvor schon das FG- dass die Reisekosten des Ehemanns für Besuche in Y keine Werbungskosten seien. Weder handele es sich um eine Familienheimfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, noch seien es sonstige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn das FG habe insoweit bindend festgestellt, dass den Besuchsreisen des Ehemanns private Motive zu Grunde lagen und daher die Reisen nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Auch Art. 6 des Grundgesetzes erfordere nach Auffassung des BFH kein anderes Ergebnis. Die Regelungen des EStG zu Familienheimfahrten seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Praxishinweis
Wie der Urteilsfall wieder einmal sehr deutlich macht, ist die geschickte Darstellung des Sachverhalts von entscheidender Bedeutung. Eine berufliche Veranlassung der Reise (berufliche Verhinderung der Reise der Ehefrau) des Ehemanns hätte zur Abzugsfähigkeit des Aufwands geführt.