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Deutscher Bundestag: Zu den Folgen der Entscheidung des BVerfG zur ErbSt
Die konkrete Frage zur rückwirkenden Änderung des Geseztes
Der Bundestagsabgeordnete Dr. Axel Troost (DIE LINKE) wollte u.a. von der Bundesregierung wissen, inwieweit es nach der Entscheidung des BVerfG zulässig sei, verschärfende gesetzliche Änderungen bei den Verschonungsregelungen vorzunehmen, die auch Wirkung für Zeiträume vor dem 17.12.2014 haben. Die entsprechende Antwort wurde nun in der Drucksache 18/3672 veröffentlicht.
Der Hintergrund
Nach dem Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – sind §§ 13a und 13b ErbStG jeweils i.V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1.1.2009 nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar; der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen.
Die Ausführungen des parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründe, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen der §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versage.
Im Übrigen gilt die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Beschränkung für den Erlass rückwirkender Gesetze.
Durch das Urteil und der damit einhergehenden Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.
Da sich die durch die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 14.11.2012 (BStBl I S. 1082) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) bisher auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO stützt, ist sie durch eine neue Anweisung zu ersetzen, die sich auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO stützt. Derzeit wird eine solche Anweisung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern abgestimmt.
Des Weiteren prüft die Bundesregierung derzeit sorgfältig die schriftlichen Urteilsgründe. Sie wird in enger Abstimmung mit den Ländern, denen die Ertrags- und Verwaltungskompetenz hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer obliegt, erörtern, wie man den Anforderungen des BVerfG gerecht werden kann.