Mit Urteil vom 1.2.2023 – II R 3/20 hat der BFH zur vorstehenden Frage Stellung genommen.
Seine beiden Aussagen lauten:
- Die Klarstellung: Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 (5) Nr. 3 S. 2 ErbStG in Anspruch nehmen.
- Die Änderung der Rechtsprechung: Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatächlich Kosten angefallen sind.