Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 13.12.2023 VI R 30/21 mit der vorstehenden Frage befasst.
Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zweitwohnungssteuer dem Aufwand für die Nutzung der Unterkunft erfüllt und aus diesem Grunde der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG unterfällt.