Der Gesetzgeber hat in § 23 (1) Nr. 1 i.V.m. (3) Satz 3 EStG eine Regelung dahingehend getroffen, dass dem Veräußerungserlös nach einer Entnahme der im Rahmen der Entnahme „angesetzte Wert“ gegenüberzustellen ist.
Fraglich war nun in einem Streitfall beim FG Rheinland-Pfalz, wie zu verfahren ist, wenn das FA zwar den zutreffenden Wert ermittelt hat, jedoch im Rahmen der Steuerfestsetzung keine Konsequenzen daraus gezogen hat.
Das FG ist in seinem Urteil vom 812.2020 3 K 1277/20 zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem Fall der Buchwert als Anschaffungskosten anzusetzen ist.
Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH IX R 3/21 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offen gehalten werden.