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Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertloser Aktien als Veräußerungsverlust i.S.d. § 20 (2) Nr. bzw. Satz 2 EStG?

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 12.12.2018 2 K 1952/16 eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen und aus diesem Grunde die Revision auch zugelassen.

Demnach führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertloser Aktien durch die depotführende Bank zu einem einkommensteuerrechtlich relevanten ausgleichs- bzw. vortragsfähigen Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitialvermögen.

Der Verlust ist nach Auffassung des Gerichts sogar dann zu berücksichtigen, wenn keine Bescheinigung i.S.d. § 43a (3) S. 4 EStG vorliegt.

In einschlägigen Fallgestaltungen müssen daher entsprechende Anträge gestellt werden.


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