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Die ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung von E-Bikes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

Die Oberfinanzdirektion NRW hat sich mit ihrer Kurzinformation vom 17.5.2017 detailliert zur Behandlung von Elektrofahrrädern befasst, die durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer überlassen werden und eine private Nutzung zugelassen ist.

Demnach stellt sich die Rechtslage nach Auffassung der OFD NRW wie folgt dar:

Sind die Elektrofahrräder ausnahmsweise als Kraftfahrzeuge einzuordnen, ist die private Nutzung grundsätzlich mit dem individuellen Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 EStG anzusetzen.

In den übrigen (Normal)Fällen soll die Bewertung mit 1 v.H. der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) erfolgen.

Darüberhinaus befasst sich die Weisung der OFD NRW mit der sehr bedeutsamen Frage, wie die etwaige spätere Übertragung des Fahrrads auf die Arbeitnehmer zu bewerten ist. Hier ist die OFD NRW zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ansatz nach einer 36 monatigen Nutzungsdauer mit einem Wertansatz von 40 v.H. der Preisempfehlung zu erfolgen hat.

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