Der BFH hat in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 2.8.2016 - VIII R 37/14 zur Frage Stellung genommen, wie Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zu behandeln sind, wenn die Nachzahlungen in Raten geleistet werden, die nicht in einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass es sich bei den Nachzahlungen dem Grunde nach um eine Zahlung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt.
Die Gewährung der Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden jedoch nur dann gewährt, wenn die Einnahmen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Fließen die Zahlungen in mehreren Jahren zu, so mangelt es an der erforderlichen Zusammenballung.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH nur dann zugelassen, wenn die überwiegende Leistung in einem Jahr erfolgt und nur eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr zufließt.